CMR-Konvention

1.1.ZIELE

Wichtigstes Ziel des Übereinkommens ist es, eine einheitliche Regelung für die Verantwortung des Beförderers zu schaffen.

1.2. GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH

Ab 2009 nahmen 56 Länder an der Konvention teil. Dies sind Albanien, Armenien, Österreich, Aserbaidschan, Weißrussland, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Iran, Irland, Italien, Jordanien , Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Libanon, Luxemburg, Malta, Mongolei, Montenegro, Marokko, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Moldawien, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Syrien, Arabien, Tadschikistan Mazedonien, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Usbekistan.

1.3. DIE TEILNAHME DER TÜRKEI AN DER KONVENTION

Die Teilnahme der Türkei am „Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße (CMR)“ wurde durch das Gesetz vom 07.12.1993 mit der Nummer 3939 akzeptiert und die Türkei war Teil dieses Übereinkommens sowie seines Protokolls vom 05.07.1978 datiert Protokoll sieht vor, dass Artikel 4 der Konvention mit einem mentalen Vorbehalt versehen wird. (Der Ministerratsbeschluss Nr. 94/6322 vom 02.12.1994 wurde im Amtsblatt mit der Nummer 22161 am 04.01.1995 veröffentlicht und trat in Kraft.).

1.4.STRUKTUR

Die Länder, für die das CMR-Übereinkommen gilt, gelten für einen einzigen Rechtsraum, der durch eine einzige Rechtsordnung verbunden ist. Folglich kann das Übereinkommen ebenso wie nationale Rechtssysteme als eigenständiges System angesehen werden.

Das Übereinkommen gilt für jeden Beförderungsvertrag über die Beförderung von Gütern auf der Straße, sofern sich die Güter in zwei verschiedenen Ländern befinden, von denen mindestens eines Vertragspartei und Lieferort der Güter ist.

Dies bedeutet, dass jeder internationale Straßengütertransport, der in einem Vertragsland beginnt oder endet und im Auftrag einer anderen Person durchgeführt wird (Selbsttransport fällt nicht unter die CMR), mit einigen Ausnahmen den CMR-Bestimmungen unterliegt. Diese Ausnahmen sind:

1. Mailings;

2. Bestattungssendungen;

3. „Möbel“-Transporte (allgemein als Heimtransporte anzusehen);

4. Beförderung von Sondergütern;

In Artikel 1 des Übereinkommens unterliegt die Gültigkeit des Übereinkommens bestimmten Bedingungen unterschiedlicher Art. In diesem Zusammenhang werden der Begriff des Beförderungsvertrages, die Beförderung gegen Entgelt, die Notwendigkeit des Lieferortes und des Lieferortes in zwei verschiedenen Ländern, der Begriff des Fahrzeuges, der Begriff der Ware gesondert behandelt.

Schadensersatz wird nicht geleistet, wenn Schäden oder Verluste durch falsche Lieferung, Vernachlässigung des Schutzes, unvollständige Dokumentation, mangelhafte Verpackung, falsche Erhitzung oder keine Barabholung bei Lieferung verursacht wurden.

WICHTIGE CMR-REGELN

DOKUMENTENANFORDERUNGEN: CMR-TRANSPORTZERTIFIKAT

Der Beförderungsvertrag wird durch Ausfertigung eines Frachtbriefes bestätigt. Das Fehlen, die Unregelmäßigkeit oder der Verlust des Frachtbriefs berührt nicht das Bestehen oder die Gültigkeit des Beförderungsvertrags, der weiterhin den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

Für die CMR-Transportbescheinigung gibt es kein bestimmtes Format, sondern es wird ein allgemein verlinkter Verkaufsbeleg aus verschiedenen Quellen verwendet. Die CMR legt nicht klar fest, wer die Notiz ausstellen wird; In der Praxis wird dies normalerweise vom Straßenverkehrsunternehmen geregelt.

Die meisten Informationen beziehen sich jedoch auf den Exporteur, und der Exporteur ist für die Richtigkeit dieser Informationen verantwortlich. Dies würde auch eine übliche, aber nicht so übliche Praxis behindern, wie die Tatsache, dass der Vermerk lange nach dem Transport der Waren und manchmal von einer Person ausgestellt wird, die nicht der erste Beförderer der CMR ist. In Fällen, in denen der Versender die Informationen nicht eingibt, tut der Versender dies als sein Vertreter im Namen des Absenders, der für die Richtigkeit der angezeigten Informationen verantwortlich ist.

Da es ausreicht, dass nur eines der bei der Beförderung durchquerten Länder Vertragspartei des Übereinkommens ist, muss auf dem Beförderungsdokument in das andere Nichtvertragsland notifiziert werden, dass dieses Übereinkommen gilt.

A. Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:

a) Datum des Frachtbriefes und Ort seiner Ausstellung

b) Name und Adresse des Absenders

c) Name und Anschrift des Spediteurs

d) den Ort und das Datum der Warenübernahme und den für die Lieferung bestimmten Ort,

e) Name und Anschrift des Empfängers

f) die allgemein übliche Bezeichnung der Art des Gutes und der Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern deren allgemein anerkannte Bezeichnung,

ð) die Anzahl der Packstücke und deren besondere Kennzeichen und Nummern,

h) das Bruttogewicht der Ware oder ihre anders ausgedrückte Menge,

ı) Abgaben im Zusammenhang mit der Beförderung (Transportkosten, Nebenkosten, Zölle und sonstige Abgaben, die vom Vertragsschluss bis zur Lieferung anfallen)

j) die erforderlichen Anweisungen für Zoll- und andere Formalitäten,

k) eine Erklärung, dass die Beförderung ungeachtet anderslautender Klauseln den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

B. Gegebenenfalls enthält der Frachtbrief außerdem folgende Angaben:

a) eine Erklärung, dass eine Umladung nicht erlaubt ist;

(b) dann Gebühren, zu deren Zahlung sich der Absender verpflichtet;

(c) die Höhe der Nachnahmegebühren;

(d) eine Erklärung über den Warenwert und den Betrag, der das besondere Interesse an der Lieferung darstellt;

(e) die Anweisungen des Absenders an den Spediteur bezüglich der Versicherung der Ware;

(f) die vereinbarte Frist, innerhalb derer die Beförderung durchgeführt werden soll;

(g) Eine Liste der dem Beförderer übergebenen Dokumente.

C. Die Parteien können in den Frachtbrief alle anderen Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.

Das CMR-Übereinkommen besagt, dass das Beförderungsdokument in 3 Originalen ausgestellt werden muss. Der erste wird für den Exporteur arrangiert, der zweite wird mit der Ware versendet und der dritte verbleibt beim Versender. Die CMR-Transportbescheinigung ist kein Begründungsdokument, aber als Nachweis von großer Bedeutung. Aus diesem Grund sollte es mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.

Bis zur Zustellung der 2. Ausfertigung des Transportdokuments an den Käufer bleibt das Recht auf Änderungen, wie z. B. die Einstellung des Transports und die Änderung der Anschrift des Empfängers, beim Absender.

Nachdem jedoch die 2. Kopie an den Empfänger geliefert wurde, muss der Spediteur die Anweisungen des Empfängers befolgen. Falls dem Käufer die 2. Ausfertigung des Transportdokuments zugestellt wird, hat der Käufer kein Recht, die Ware ohne die 1. Ausfertigung aufzubewahren.

Das CMR-Transportdokument wird vom Installateur und Spediteur unterschrieben. Die Unterschriften können gemäß den Gesetzen des Landes, in dem der Transportschein ausgestellt wird, in Form eines Stempels erfolgen.

VERDACHT DES BEFÖRDERERS

Bei der Warenübernahme prüft der Spediteur:

1. die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Packstücke und deren Kennzeichen und Nummern und

2. Der augenscheinliche Zustand der Ware und ihrer Verpackung.

Hat der Beförderer keine hinreichenden Gründe für eine Überprüfung, kann er sich schützen, indem er seine Vorbehalte auf dem Beförderungsdokument zum Ausdruck bringt. Er muss auch alles angeben, was an der Ware eindeutig verdächtig ist. Äußert der Versender solche Vorbehalte jedoch nicht, so wird bis zum eindeutigen Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass die Anzahl der Pakete richtig angegeben ist und die Ware angemessen erscheint.

VERANTWORTLICHKEITEN DER EXPORTEURE / IMPORTEURE (SENDER / EMPFÄNGER)

Der Exporteur ist verantwortlich für:

a. Richtigkeit der Angaben im CMR-Beförderungsdokument:

Der Exporteur ist verpflichtet, den Versender zu entschädigen, wenn die deklarierten Angaben nicht korrekt sind. Aus diesem Grund sollte der Exporteur das Beförderungsdokument immer in seinen eigenen Vorkehrungen oder bei der Ausstellung überprüfen.

b. Mangelhafte Warenverpackung:

Für alle Folgen einer mangelhaften Verpackung ist der Exporteur rechtlich verantwortlich, es sei denn, der Spediteur kennt den Mangel bei Übernahme der Ware und macht keine Vorbehalte geltend.

c. Vorbereitung aller vom Zoll geforderten Dokumente.

d. Reklamationen innerhalb der angegebenen Frist:

Bei offensichtlichen Schäden erfolgt eine Abmahnung (vorzugsweise durch den Importeur), bei nicht offensichtlichen Schäden muss eine schriftliche Abmahnung innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen erfolgen. Ohne rechtzeitige Mahnung geht die Beweislast dafür, dass der Warenschaden vom Versender verursacht wurde, auf den Exporteur / Importeur über. Bei Verspätung sollte eine Mahnung innerhalb von 21 Tagen erfolgen. Alle Forderungen aus Forderungen, die nicht innerhalb von 1 Jahr (3 Jahre bei angeblicher vorsätzlicher Unangemessenheit) eingeklagt wurden, verjähren grundsätzlich.

e. Gefahrgut:

Der Exporteur muss dem Spediteur genaue Informationen über die Art der mit dem Transport von Gütern verbundenen Gefahren und die zu treffenden Maßnahmen geben. Diese Informationen sollten im CMR-Vermerk aufgeführt werden. Dieser Hinweis sollte auch eine allgemein anerkannte Warenbeschreibung enthalten. Wenn der Exporteur den Versender nicht über die Gefährlichkeit der Güter informiert, kann der Versender sie ohne jegliche Haftung entladen, zerstören oder unschädlich machen und haftet für alle Verluste, Schäden oder Kosten, die durch die Beförderung der Güter entstehen.

VERPFLICHTUNGEN DES VERSANDERS INNERHALB DES CMR-GELTUNGSBEREICHS

Der Spediteur haftet für den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung der Ware zwischen dem Datum des Wareneingangs und dem Lieferdatum. Sie ist auch allgemein verantwortlich für die Handlungen ihrer Angestellten, Vertreter und Subunternehmer.

Wer Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlust, Verlust oder Verzögerung im Zusammenhang mit der Ware geltend macht, ist verpflichtet zu beweisen, dass der Verlust, Verlust oder die Verzögerung während des Transports eingetreten ist. Aus rechtlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass der Transporteur für den Vorfall verantwortlich ist, es sei denn, er weist nach, dass es nicht möglich ist, solche Folgen zu verhindern.

Es gibt jedoch einige außergewöhnliche Risiken, die sich gegen einen Anspruch an den Frachtführer wehren, wenn sie nachgewiesen werden.
Diese beinhalten :

1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Klägers (Klägers);

2. die vom Kläger erteilten Weisungen ohne rechtswidrige Handlung oder Fahrlässigkeit des Beförderers;

3. Mängel, die sich aus der Beschaffenheit der Ware ergeben;

4. Situationen, die der Beförderer nicht vermeiden und verhindern kann.

Ein unverschuldeter Zusammenstoß kann ausnahmsweise gehandhabt werden, aber Schlechtwetter- oder Diebstahlsituationen gehören zu den Risiken, gegen die auch mit sehr hohen Kosten vorgegangen werden kann. Mängel des Fahrzeugs fallen in keinem Fall unter die Ausnahme. Es gibt andere Verteidigungseinrichtungen

5. unzureichende oder unvollständige Zeichen und Nummern auf Kartons;

6. Transport von lebenden Tieren (unter der Voraussetzung, dass der Transporteur nachweist, dass er alle üblichen Maßnahmen getroffen und alle ihm erteilten besonderen Anweisungen befolgt hat).

Der Transporteur ist für die Verzögerung verantwortlich, wenn:

1. die Ware innerhalb der vereinbarten Frist geliefert wird,

die in Anspruch genommene Zeit überschreitet die zulässige Zeit, wenn keine vereinbarte Zeit vorliegt (bei Sammeltransporten ist eine Zeit zur Regelung einer Komplettladung einzuräumen).

GEMÄSS CMR ZU ZAHLENDE ENTSCHÄDIGUNG

Die Entschädigung wird im Zusammenhang mit dem Preis an dem Datum und Ort berechnet, an dem die Waren zur Beförderung angenommen werden; Der Preis richtet sich entweder nach dem Artikelpreis oder nach dem Marktpreis. In Ermangelung eines solchen Preises wird der Normalpreis ähnlicher Waren zugrunde gelegt.

Die Haftungsgrenze des Beförderers nach dem CMR-Übereinkommen beträgt 8,33 SZR pro Brutto-kg. (Sonderziehungsrechte – 25 Deutsche Franken, die im ersten Abkommen angenommen wurden, wurden mit dem am 5. Juli 1978 unterzeichneten Protokoll, das von den meisten westeuropäischen Ländern akzeptiert wurde, in 8,33 SZR umgewandelt). Stand 16.12.2008:1 SZR = 1,53478$

= 2,4044 TL 8,33 SZR = 19,99 TL (20 TL)

Neben Ersatz für Verlust oder Beschädigung werden Transportkosten, Zölle und sonstige im Zusammenhang mit dem Transport anfallende Abgaben bei Verlust vollständig und bei Teilverlust vollständig erstattet.

Weist der Exporteur oder Importeur nach, dass ihm ein Verzugsschaden entstanden ist, kann ein Betrag bis zur Höhe der Transportkosten übernommen werden.

Es ist möglich, dass der Exporteur nach dem Übereinkommen einen höheren Ausgleichsbetrag erhält, wenn die Preisangabe gemacht wird, aber der Spediteur hat das Recht, eine höhere Frachtgebühr zu erheben. Dieser Hinweis muss auf dem Beförderungsdokument angegeben werden.

Es ist auch möglich, ein besonderes Interesse an der Lieferung zu erklären (zum Ausgleich von Schäden, wenn die Ware nicht am vereinbarten Bestimmungsort vorhanden ist), aber auch hier hat der Spediteur das Recht, eine höhere Gebühr zu erheben.

Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Frist oder wenn keine vereinbarte Frist festgelegt wurde, stellt die Nichtlieferung der Fracht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Fracht einen endgültigen Beweis dafür dar, dass dieser Verlust verloren gegangen ist, und der rechtmäßige Eigentümer muss dies tun gehen davon aus, dass die Fracht verloren gegangen ist und können Schadensersatz verlangen.

Obwohl die oben genannten Grenzen sowohl für Ansprüche aus dem Vertrag als auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten, verliert der Beförderer das Recht, von CMR-Einreden und Haftungsbeschränkungen zu profitieren, wenn der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde.

In einer diesbezüglichen Klage wird beispielsweise ein Unfall, der von einem Fahrer verursacht wurde, der die Grenzen der EU-Lenkzeitvorschriften überschreitet, als vorsätzliches Fehlverhalten angesehen.

ANSPRÜCHE UND KLAGEN

Übergibt der Absender die Ware dem Transportunternehmen ohne Prüfung der Bedingungen oder bei offensichtlicher Beschädigung zum Zeitpunkt der Ablieferung oder innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung (ausgenommen Sonn- und Feiertage) ohne Benachrichtigung an ihn, so gilt dies gelten als Beweismittel. Bei unklaren Verlusten oder Beschädigungen hat die Anzeige schriftlich zu erfolgen.

Nach Prüfung der Ware durch den Käufer und den Spediteur können Nachweise, die dem Ergebnis dieser Prüfung nicht entsprechen, nur bei unklaren Verlusten und Beschädigungen anerkannt werden. Der Käufer muss jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Kontrolle (ausgenommen Sonn- und Feiertage) den Spediteur schriftlich benachrichtigen.

Wird der Spediteur nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung der Fracht schriftlich benachrichtigt, erfolgt keine Entschädigung für Lieferverzögerungen.

Bei der Berechnung der Fristen in dieser Klausel werden das Lieferdatum, das Kontrolldatum oder das Datum, an dem die Fracht an den Käufer übergeben wird, nicht mitgerechnet.

Der Spediteur und der Käufer werden einander angemessene Gelegenheit geben, die erforderlichen Tests und Kontrollen durchzuführen. In Fällen, die sich aus Transporten ergeben, die gemäß diesem Übereinkommen durchgeführt werden, kann das Gericht beschließen, Klage vor den Gerichten der Vertragspartei zu erheben, die zwischen den Parteien vereinbart werden. Darüber hinaus können die Gerichte dieser Länder verklagt werden.

a) an Orten, an denen der gewöhnliche Aufenthalt oder die Hauptarbeitsstätte oder Niederlassung oder Vertretung des Beklagten, an denen der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde,

b) Klagen an den Orten, an denen der Frachtführer die Fracht übernimmt oder als Erfüllungsort bestimmt ist, und vor anderen Gerichten können nicht erhoben werden.

Wird eine Klage vor einem nach demselben Absatz zuständigen Gericht geführt oder hat ein Gericht über eine Klage entschieden, kann aus denselben Gründen kein neuer Fall zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn der erste Fall nicht in dem Land durchgeführt wird, in dem

c) In allen anderen Fällen zum Ende des Quartals nach Abschluss des Beförderungsvertrages.

Der Tag des Verjährungsbeginns wird in diese Frist nicht mit eingerechnet.

Ein schriftlicher Antrag verlängert die Frist, bis der Beförderer ihn schriftlich ablehnt und die entsprechenden Unterlagen zurücksendet. Wird einem Teil des Antrags stattgegeben, beginnt die Frist für den angefochtenen Antrag erneut.

BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEMEINSAMEN VERSAND

Wenn der Transport im Rahmen eines Einzelvertrags gemeinsam von Straßentransporteuren durchgeführt wird, ist jeder Transport für den gesamten Transport verantwortlich. Der zweite Spediteur und die nachfolgenden Spediteure stimmen der Vereinbarung zu, da sie die Ware und das Frachtbrief angenommen haben und zu den Bedingungen des Frachtbriefs.

1. Der Beförderer, der die Fracht vom vorherigen Beförderer annimmt, muss ihm eine unterzeichnete und datierte Empfangsbestätigung ausstellen. Er schreibt seinen Namen und seine Adresse in das zweite Exemplar des Überweisungsschreibens. Das Überweisungsschreiben und die Quittung enthalten erforderlichenfalls auch den Vorbehalt gemäß Nummer 8 Absatz 2.

2. Die Bestimmungen des Artikels 9 gelten für die Beziehungen zwischen gemeinsamen Beförderern.

Haftungsfälle für Verlust, Beschädigung oder Verspätung, außer in Fällen, in denen eine Gegenklage oder ein Anspruch auf einen Antrag auf Grundlage desselben Beförderungsvertrags erhoben wird, werden nur gegen den ersten Beförderer und den letzten Beförderer vorgebracht , oder das Transportunternehmen, das den Transport zum Zeitpunkt des Verlusts, der Beschädigung oder der Verzögerung durchführte. Es ist möglich, gegen mehrere dieser Transporteure gleichzeitig zu klagen.

Der Beförderer, der eine Entschädigung gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens gezahlt hat, hat das Recht, die Entschädigung und die durch diese Entschädigung entstandenen Kosten von denjenigen, die an der Beförderung teilgenommen haben, gemäß den folgenden Bedingungen zurückzuziehen.

a) Unabhängig davon, ob der für den Verlust oder die Beschädigung verantwortliche Beförderer von ihm oder einem anderen Beförderer bezahlt wird, muss die Entschädigung allein von ihm selbst getragen werden.

b) Wenn Verluste oder Schäden aus der Tätigkeit von zwei oder mehr Beförderern entstehen, zahlt jeder von ihnen einen Betrag im Verhältnis zu seinem Verantwortungsanteil und haftet in Höhe des Beförderungstarifs.

c) Kann nicht festgestellt werden, welcher Beförderer für den Verlust und die Beschädigung verantwortlich ist, wird der Entschädigungsbetrag unter allen Beförderern gemäß Absatz b) aufgeteilt.

Ist einer der Transporteure nicht in der Lage, seine Schulden zu bezahlen, wird der zu zahlende Entschädigungsbetrag auf die anderen Transporteure im Verhältnis der Gebühren, die sie für den Transport erhalten, verteilt.

1. Wenn die Höhe der Entschädigung durch eine gerichtliche Entscheidung bestimmt wird, kann der Beförderer, der mit einem Antrag gemäß den Artikeln 37 und 38 konfrontiert ist, nach Zustellung des Falls und der Gewährung des Verteidigungsrechts nicht darüber diskutieren, ob die Zahlung des Spediteur, der diese Anfrage stellt, ist vorhanden.

2. Der Beförderer, der sein Recht auf Rückerstattung seines Geldes gerichtlich geltend machen möchte, kann sich an das zuständige Gericht des Landes seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung oder des Landes wenden, in dem sich sein Vertreter befindet. Alle betroffenen Fluggesellschaften können im selben Fall als Beklagte aufgeführt werden.

3. Bei Entscheidungen in Fällen nach den Artikeln 37 und 38 werden die Bestimmungen von Artikel 31 Absätze 3 und 4 angewandt.

4. In Fällen zwischen Beförderern gelten die Bestimmungen von Artikel 32. Die Auszeit beginnt jedoch entweder ab dem Datum der letzten gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlenden Entschädigung oder ab dem Datum der Zahlung, falls keine solche Entscheidung vorliegt.

Es steht den Beförderern frei, untereinander verbindliche Bestimmungen zu vereinbaren, außer wie in den Artikeln 37 und 38 vorgesehen.

UNGÜLTIGKEIT DER BEDINGUNGEN, DIE DAS ÜBEREINKOMMEN VERLETZEN

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Bestimmung, die direkt oder folglich gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstößt, null und nichtig. Die Unwirksamkeit einer solchen Bedingung erfordert nicht die Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen des Übereinkommens.

Insbesondere sind Versicherungsleistungen oder sonstige ähnliche Klauseln zugunsten des Frachtführers oder Klauseln, die die Nachweispflicht ändern, unwirksam und nichtig.

ANWENDUNG AUF ANDERE TRANSPORTARTEN

Die Konvention berücksichtigt auch unterschiedliche Verkehrsträger. Neben der allgemeinen Führung des Transportunternehmens legt die CMR auch Sonderregelungen für den Ro-Ro- oder kombinierten Verkehr (Artikel 2), den Vorortverkehr (Artikel 3) und Folgetransporte (Artikel 34-40) fest.

Das CMR-Übereinkommen gilt auch für alle Transporte, wenn das die Güter befördernde Fahrzeug auf einem Teil der Strecke per Bahn, See- oder Binnenschifffahrt (oder Luftweg) befördert wird und die Güter nicht vom Straßengüterfahrzeug abgeladen werden.

Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gütern aufgrund einer Situation, die nur bei einem anderen Transportmittel auftreten kann, während das Fahrzeug in einem anderen Transportmittel transportiert wird, richtet sich die Haftung des Straßenfrachtführers nach dem Obligatorium für den anderen Verkehrsträger geltendes nationales oder internationales Recht. Wenn kein solches zwingendes Recht besteht, gelten weiterhin die CMR-Anforderungen.

Nachfolgende Transporte, die von verschiedenen Transportunternehmen durchgeführt werden, unabhängig davon, ob sie auf der Straße durchgeführt werden, sind von der CMR abgedeckt, wenn sie alle von einem einzigen Transportvertrag abgedeckt werden. Der erste Spediteur, der letzte Spediteur und der ursprüngliche Spediteur, bei dem der Schaden während des Transports aufgetreten ist, können für Schäden, Verluste oder Verzögerungen haftbar gemacht werden.

ANWENDUNG AUF BEHÄLTER

CMR gilt für den Transport in „Fahrzeugen“ auf der Straße. Bei diesen „Fahrzeugen“ handelt es sich um Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Auflieger, wobei Container nicht dazu gehören.

Ein ISO-Container besteht aus „Waren“, nicht aus einem Fahrzeug, und trifft nicht immer zu, wenn CMR-Container von einem Land in ein anderes transportiert werden. Wenn der Container während des Transports auf „Rädern“ verbleibt, ist die CMR gültig, aber wenn der Container in einem Hafen oder Bahnterminal entladen und separat auf der Schiene oder auf dem Seeweg transportiert wird, wird die CMR dadurch getrennt.

Aber auch wenn die CMR nicht rechtsgültig ist, können die Parteien vereinbaren, die Bedingungen dieses Übereinkommens vertraglich anzuwenden, und dies wird von einigen Beförderern getan.

EDI-PROTOKOLL

Angesichts des technologischen Fortschritts arbeiten die UNECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) und UNIDROIT seit 2001 an der Ausarbeitung eines Protokolls, das die elektronische Durchführung von CMR-Verfahren ermöglicht und das CMR-Beförderungsdokument durch ein elektronisches Dokument ersetzt.

Im See-, Luft-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr wurden solche Bestimmungen in internationale Übereinkommen aufgenommen, und spezielle Bestimmungen für den elektronischen Datenaustausch wurden noch nicht in Übereinkommen nur für den Straßenverkehr aufgenommen.

Zu diesem Zweck wurde von UNIDROIT ein Protokoll entworfen und eine Überprüfung durchgeführt, um die Ansichten der Vertragsparteien einzuholen. Als Ergebnis der Studie haben die meisten Vertragsparteien dem Entwurf zugestimmt.

Es ist geplant, dass das CMR-Beförderungsdokument unter Verwendung verschiedener Informationsübermittlungsmethoden erstellt wird, einschließlich Telegraf, Telex, E-Mail oder EDI, und dass diese Methoden als gleichwertig mit papierbasierten Dokumenten akzeptiert werden.

Das CMR-Übereinkommen besagt, dass das Beförderungsdokument in 3 Originalen ausgestellt werden muss. Der erste wird für den Exporteur arrangiert, der zweite wird mit der Ware versendet und der dritte verbleibt beim Versender. Die CMR-Transportbescheinigung ist kein Begründungsdokument, aber als Nachweis von großer Bedeutung. Aus diesem Grund sollte es mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.

Bis zur Zustellung der 2. Ausfertigung des Transportdokuments an den Käufer hat der Absender das Recht, Änderungen vorzunehmen, wie z. B. die Einstellung des Transports und die Änderung der Adresse des Empfängers.

Nachdem jedoch die 2. Kopie an den Empfänger geliefert wurde, muss der Spediteur die Anweisungen des Empfängers befolgen. Falls dem Käufer die 2. Ausfertigung des Transportdokuments zugestellt wird, hat der Käufer kein Recht, die Ware ohne die 1. Ausfertigung aufzubewahren.

Das CMR-Transportdokument wird vom Installateur und Spediteur unterschrieben. Die Unterschriften können gemäß den Gesetzen des Landes, in dem der Transportschein ausgestellt wird, in Form eines Stempels erfolgen.

VERDACHT DES BEFÖRDERERS

Bei der Warenübernahme prüft der Spediteur:

1.   Die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Packstücke und deren Kennzeichen und Nummern und

2.  Der offensichtliche Zustand der Ware und ihrer Verpackung.

Hat der Beförderer keine hinreichenden Gründe für eine Überprüfung, kann er sich schützen, indem er seine Vorbehalte auf dem Beförderungsdokument zum Ausdruck bringt. Er muss auch alles angeben, was an der Ware eindeutig verdächtig ist. Äußert der Versender solche Vorbehalte jedoch nicht, so wird bis zum eindeutigen Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass die Anzahl der Pakete richtig angegeben ist und die Ware angemessen erscheint.

VERANTWORTLICHKEITEN DER EXPORTEURE / IMPORTEURE (SENDER / EMPFÄNGER)

Der Exporteur ist verantwortlich für:

a. Richtigkeit der Angaben im CMR-Beförderungsdokument:

Der Exporteur ist verpflichtet, den Versender zu entschädigen, wenn die deklarierten Angaben nicht korrekt sind. Aus diesem Grund sollte der Exporteur das Beförderungsdokument immer in seinen eigenen Vorkehrungen oder bei der Ausstellung überprüfen.

b. Mangelhafte Warenverpackung:

Für alle Folgen einer mangelhaften Verpackung ist der Exporteur rechtlich verantwortlich, es sei denn, der Spediteur kennt den Mangel bei Übernahme der Ware und macht keine Vorbehalte geltend.

c. Vorbereitung aller vom Zoll geforderten Dokumente.

d. Reklamationen innerhalb der angegebenen Frist:

Bei offensichtlichen Schäden erfolgt eine Abmahnung (vorzugsweise durch den Importeur), bei nicht offensichtlichen Schäden muss eine schriftliche Abmahnung innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen erfolgen. Ohne rechtzeitige Mahnung geht die Beweislast dafür, dass der Warenschaden vom Versender verursacht wurde, auf den Exporteur / Importeur über. Bei Verspätung sollte eine Mahnung innerhalb von 21 Tagen erfolgen. Alle Forderungen aus Forderungen, die nicht innerhalb von 1 Jahr (3 Jahre bei angeblicher vorsätzlicher Unangemessenheit) eingeklagt wurden, verjähren grundsätzlich.

e. Gefahrgut:

Der Exporteur muss dem Spediteur genaue Informationen über die Art der mit dem Transport von Gütern verbundenen Gefahren und die zu treffenden Maßnahmen geben. Diese Informationen sollten im CMR-Vermerk aufgeführt werden. Dieser Hinweis sollte auch eine allgemein anerkannte Warenbeschreibung enthalten. Wenn der Exporteur den Versender nicht über die Gefährlichkeit der Güter informiert, kann der Versender sie ohne jegliche Haftung entladen, zerstören oder unschädlich machen und haftet für alle Verluste, Schäden oder Kosten, die durch die Beförderung der Güter entstehen.

VERPFLICHTUNGEN DES VERSANDERS INNERHALB DES CMR-GELTUNGSBEREICHS

Der Spediteur haftet für den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung der Ware zwischen dem Datum des Wareneingangs und dem Lieferdatum. Sie ist auch allgemein verantwortlich für die Handlungen ihrer Angestellten, Vertreter und Subunternehmer.

Wer Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlust, Verlust oder Verzögerung im Zusammenhang mit der Ware geltend macht, ist verpflichtet zu beweisen, dass der Verlust, Verlust oder die Verzögerung während des Transports eingetreten ist. Aus rechtlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass der Transporteur für den Vorfall verantwortlich ist, es sei denn, er weist nach, dass es nicht möglich ist, solche Folgen zu verhindern.

Es gibt jedoch einige außergewöhnliche Risiken, die sich gegen einen Anspruch an den Frachtführer wehren, wenn sie nachgewiesen werden.
Diese schließen ein :

1.       rechtswidrige Handlung oder Fahrlässigkeit des Klägers (Kläger);

2.       die Anweisungen des Klägers ohne ungerechte Handlung oder Fahrlässigkeit des Beförderers;

3.       Mangel, der sich aus der Art der Ware ergibt;

4.   Situationen, die der Beförderer nicht vermeiden und verhindern kann.

Ein unverschuldeter Zusammenstoß kann ausnahmsweise gehandhabt werden, aber Schlechtwetter- oder Diebstahlsituationen gehören zu den Risiken, gegen die auch mit sehr hohen Kosten vorgegangen werden kann. Mängel des Fahrzeugs fallen in keinem Fall unter die Ausnahme. Es gibt andere Abwehrmöglichkeiten, die nur in besonderen Fällen greifen.

Stimmt der Spediteur zu, dass der Verlust oder die Beschädigung durch eine der folgenden Situationen verursacht wurde, gilt dies als Exporteur oder Importeur, es sei denn, der Exporteur oder Importeur beweist das Gegenteil:

1.       Verwendung offener, nicht überdachter Fahrzeuge (sofern deren Verwendung ausdrücklich akzeptiert und im Beförderungsdokument angegeben ist);

2.       das Fehlen oder der Mangel der Verpackung;

3.       Handhabung, Verladung, Stapelung oder Entladung von Waren durch Exporteure, Importeure oder deren Vertreter;

4.       Einige Waren sind aufgrund der Art bestimmter Waren anfällig für Bruch, Rost, Verschütten, normalen Abfall oder Schäden durch Motten oder Schädlinge (dürfen jedoch nicht verwendet werden, wenn diese Verteidigungsfahrzeuge speziell für temperaturgesteuerte Aktivitäten ausgerüstet sind);

5.       unzureichende oder unvollständige Zeichen und Nummern auf Kartons;

6.       Transport von lebenden Tieren (unter der Voraussetzung, dass der Transporteur nachweist, dass er alle üblichen Maßnahmen ergriffen und alle ihm erteilten besonderen Anweisungen befolgt hat).

Der Transporteur ist für die Verzögerung verantwortlich, wenn:
1. die Ware innerhalb der vereinbarten Frist geliefert wird,
die in Anspruch genommene Zeit überschreitet die zulässige Zeit, wenn keine vereinbarte Zeit vorliegt (bei Sammeltransporten ist eine Zeit zur Regelung einer Komplettladung einzuräumen).
GEMÄSS CMR ZU ZAHLENDE ENTSCHÄDIGUNG
Die Entschädigung wird im Zusammenhang mit dem Preis an dem Datum und Ort berechnet, an dem die Waren zur Beförderung angenommen werden; Der Preis richtet sich entweder nach dem Artikelpreis oder nach dem Marktpreis. In Ermangelung eines solchen Preises wird der Normalpreis ähnlicher Waren zugrunde gelegt.
Die Haftungsgrenze des Beförderers nach dem CMR-Übereinkommen beträgt 8,33 SZR pro Brutto-kg. (Sonderziehungsrechte – 25 Deutsche Franken, die im ersten Abkommen angenommen wurden, wurden mit dem am 5. Juli 1978 unterzeichneten Protokoll, das von den meisten westeuropäischen Ländern akzeptiert wurde, in 8,33 SZR umgewandelt). Stand 16.12.2008:1 SZR = 1,53478$
= 2,4044 TL 8,33 SZR = 19,99 TL (20 TL)

Neben Ersatz für Verlust oder Beschädigung werden Transportkosten, Zölle und sonstige im Zusammenhang mit dem Transport anfallende Abgaben bei Verlust vollständig und bei Teilverlust vollständig erstattet.
Weist der Exporteur oder Importeur nach, dass ihm ein Verzugsschaden entstanden ist, kann ein Betrag bis zur Höhe der Transportkosten übernommen werden.
Es ist möglich, dass der Exporteur nach dem Übereinkommen einen höheren Ausgleichsbetrag erhält, wenn die Preisangabe gemacht wird, aber der Spediteur hat das Recht, eine höhere Frachtgebühr zu erheben. Dieser Hinweis muss auf dem Beförderungsdokument angegeben werden.
Es ist auch möglich, ein besonderes Interesse an der Lieferung zu erklären (zum Ausgleich von Schäden, wenn die Ware nicht am vereinbarten Bestimmungsort vorhanden ist), aber auch hier hat der Spediteur das Recht, eine höhere Gebühr zu erheben.
Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Frist oder wenn keine vereinbarte Frist festgelegt wurde, stellt die Nichtlieferung der Fracht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Fracht einen endgültigen Beweis dafür dar, dass dieser Verlust verloren gegangen ist, und der rechtmäßige Eigentümer muss dies tun gehen davon aus, dass die Fracht verloren gegangen ist und können Schadensersatz verlangen.

Obwohl die oben genannten Grenzen sowohl für Ansprüche aus dem Vertrag als auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten, verliert der Beförderer das Recht, von CMR-Einreden und Haftungsbeschränkungen zu profitieren, wenn der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde.
In einer diesbezüglichen Klage wird beispielsweise ein Unfall, der von einem Fahrer verursacht wurde, der die Grenzen der EU-Lenkzeitvorschriften überschreitet, als vorsätzliches Fehlverhalten angesehen.
ANSPRÜCHE UND KLAGEN
Übergibt der Absender die Ware dem Transportunternehmen ohne Prüfung der Bedingungen oder bei offensichtlicher Beschädigung zum Zeitpunkt der Ablieferung oder innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung (ausgenommen Sonn- und Feiertage) ohne Benachrichtigung an ihn, so gilt dies gelten als Beweismittel. Bei unklaren Verlusten oder Beschädigungen hat die Anzeige schriftlich zu erfolgen.
Nach Prüfung der Ware durch den Käufer und den Spediteur können Nachweise, die dem Ergebnis dieser Prüfung nicht entsprechen, nur bei unklaren Verlusten und Beschädigungen anerkannt werden. Der Käufer muss jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Kontrolle (ausgenommen Sonn- und Feiertage) den Spediteur schriftlich benachrichtigen.
Wird der Spediteur nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung der Fracht schriftlich benachrichtigt, erfolgt keine Entschädigung für Lieferverzögerungen.
Bei der Berechnung der Fristen in dieser Klausel werden das Lieferdatum, das Kontrolldatum oder das Datum, an dem die Fracht an den Käufer übergeben wird, nicht mitgerechnet.
Der Spediteur und der Käufer werden einander angemessene Gelegenheit geben, die erforderlichen Tests und Kontrollen durchzuführen. In Fällen, die sich aus Transporten ergeben, die gemäß diesem Übereinkommen durchgeführt werden, kann das Gericht beschließen, Klage vor den Gerichten der Vertragspartei zu erheben, die zwischen den Parteien vereinbart werden. Darüber hinaus können die Gerichte dieser Länder verklagt werden.

a) an Orten, an denen der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten oder die Hauptarbeitsstätte oder Niederlassung oder Vertretung, an der der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde,
b) Klagen an den Orten, an denen der Frachtführer die Fracht übernimmt oder als Erfüllungsort bestimmt ist, und vor anderen Gerichten können nicht erhoben werden.
Wird eine Klage vor einem nach demselben Absatz zuständigen Gericht geführt oder hat ein Gericht über eine Klage entschieden, kann aus denselben Gründen kein neuer Fall zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn der erste Fall nicht in dem Land durchgeführt wird, in dem er eingereicht wurde.
Die Entscheidung eines Gerichts in einem Vertragsstaat in einem Fall nach Absatz 1 ist in jedem der anderen Vertragsstaaten vollstreckbar, sobald die erforderlichen Formalitäten in diesem Staat erfüllt sind. Diese Formalitäten erlauben keine erneute Prüfung des Falls. In Fällen, die sich aus Beförderungen nach diesem Übereinkommen ergeben, kann von Staatsangehörigen des Vertragsstaates, die in den Vertragsstaaten wohnen oder deren Arbeitsstätte sich in diesen Staaten befindet, keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Klagen wegen Transporten nach diesem Vertrag sind innerhalb eines Jahres zu erheben. In Fällen von vorsätzlichem Fehlverhalten oder gerichtlich als vorsätzlich eingestuften Mängeln beträgt diese Frist jedoch drei Jahre und beginnt an folgenden Daten:
a) Teilverluste, Beschädigungen oder Lieferverzögerungen ab Lieferdatum,
b) bei Vollschäden, wenn keine vereinbarte Frist 30 Tage nach Ablauf der vereinbarten Frist, am 60. Tag nach Übergabe des Frachtgutes durch den Frachtführer,
c) In allen anderen Fällen zum Ende des Quartals nach Abschluss des Beförderungsvertrages.
Der Tag des Verjährungsbeginns wird in diese Frist nicht mit eingerechnet.
Ein schriftlicher Antrag verlängert die Frist, bis der Beförderer ihn schriftlich ablehnt und die entsprechenden Unterlagen zurückschickt. Wird einem Teil des Antrags stattgegeben, beginnt die Frist für den angefochtenen Antrag erneut.

BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEMEINSAMEN VERSAND
Wenn der Transport im Rahmen eines Einzelvertrags gemeinsam von Straßentransporteuren durchgeführt wird, ist jeder Transport für den gesamten Transport verantwortlich. Der zweite Spediteur und die nachfolgenden Spediteure stimmen der Vereinbarung zu, da sie die Ware und das Frachtbrief angenommen haben und zu den Bedingungen des Frachtbriefs.
1. Der Beförderer, der die Fracht vom vorherigen Beförderer annimmt, muss ihm eine unterzeichnete und datierte Empfangsbestätigung ausstellen. Er schreibt seinen Namen und seine Adresse in das zweite Exemplar des Überweisungsschreibens. Das Überweisungsschreiben und die Quittung enthalten erforderlichenfalls auch den Vorbehalt gemäß Nummer 8 Absatz 2.
2. Die Bestimmungen des Artikels 9 gelten für die Beziehungen zwischen gemeinsamen Beförderern.
Haftungsfälle für Verlust, Beschädigung oder Verspätung, außer in Fällen, in denen eine Gegenklage oder ein Anspruch auf einen Antrag auf Grundlage desselben Beförderungsvertrags erhoben wird, werden nur gegen den ersten Beförderer und den letzten Beförderer vorgebracht , oder das Transportunternehmen, das den Transport zum Zeitpunkt des Verlusts, der Beschädigung oder der Verzögerung durchführte. Es ist möglich, gegen mehrere dieser Transporteure gleichzeitig zu klagen.
Der Beförderer, der eine Entschädigung gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens gezahlt hat, hat das Recht, die Entschädigung und die durch diese Entschädigung entstandenen Kosten von denjenigen, die an der Beförderung teilgenommen haben, gemäß den folgenden Bedingungen zurückzuziehen.

a) Unabhängig davon, ob der für den Verlust oder die Beschädigung verantwortliche Beförderer von ihm oder einem anderen Beförderer bezahlt wird, muss die Entschädigung allein von ihm selbst getragen werden.
b) Wenn Verluste oder Schäden aus der Tätigkeit von zwei oder mehr Beförderern entstehen, zahlt jeder von ihnen einen Betrag im Verhältnis zu seinem Verantwortungsanteil und haftet in Höhe des Beförderungstarifs.
c) Wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Beförderer für den Verlust und die Beschädigung verantwortlich ist, wird der Entschädigungsbetrag unter allen Beförderern wie in Absatz vorgesehen aufgeteilt
b).
Ist einer der Transporteure nicht in der Lage, seine Schulden zu bezahlen, wird der zu zahlende Entschädigungsbetrag auf die anderen Transporteure im Verhältnis der Gebühren, die sie für den Transport erhalten, verteilt.
1. Wenn die Höhe der Entschädigung durch eine gerichtliche Entscheidung bestimmt wird, kann der Beförderer, der mit einem Antrag gemäß den Artikeln 37 und 38 konfrontiert ist, nach Zustellung des Falls und der Gewährung des Verteidigungsrechts nicht darüber diskutieren, ob die Zahlung des Spediteur, der diese Anfrage stellt, ist vorhanden.
2. Der Beförderer, der sein Recht auf Rückerstattung seines Geldes gerichtlich geltend machen möchte, kann sich an das zuständige Gericht des Landes seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung oder des Landes wenden, in dem sich sein Vertreter befindet. Alle betroffenen Fluggesellschaften können im selben Fall als Beklagte aufgeführt werden.
3. Bei Entscheidungen in Fällen nach den Artikeln 37 und 38 werden die Bestimmungen von Artikel 31 Absätze 3 und 4 angewandt.

4. In Fällen zwischen Beförderern gelten die Bestimmungen von Artikel 32. Die Auszeit beginnt jedoch entweder ab dem Datum der letzten gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlenden Entschädigung oder ab dem Datum der Zahlung, falls keine solche Entscheidung vorliegt.
Es steht den Beförderern frei, untereinander verbindliche Bestimmungen zu vereinbaren, außer wie in den Artikeln 37 und 38 vorgesehen.
UNGÜLTIGKEIT DER BEDINGUNGEN, DIE DAS ÜBEREINKOMMEN VERLETZEN
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Bestimmung, die direkt oder folglich gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstößt, null und nichtig. Die Unwirksamkeit einer solchen Bedingung erfordert nicht die Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen des Übereinkommens.
Insbesondere sind Versicherungsleistungen oder sonstige ähnliche Klauseln zugunsten des Frachtführers oder Klauseln, die die Nachweispflicht ändern, unwirksam und nichtig.

ANWENDUNG AUF ANDERE TRANSPORTARTEN
Die Konvention berücksichtigt auch unterschiedliche Verkehrsträger. Neben der allgemeinen Führung des Transportunternehmens legt die CMR auch Sonderregelungen für den Ro-Ro- oder kombinierten Verkehr (Artikel 2), den Vorortverkehr (Artikel 3) und Folgetransporte (Artikel 34-40) fest.
Das CMR-Übereinkommen gilt auch für alle Transporte, wenn das die Güter befördernde Fahrzeug auf einem Teil der Strecke per Bahn, See- oder Binnenschifffahrt (oder Luftweg) befördert wird und die Güter nicht vom Straßengüterfahrzeug abgeladen werden.
Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gütern aufgrund einer Situation, die nur bei einem anderen Transportmittel auftreten kann, während das Fahrzeug in einem anderen Transportmittel transportiert wird, richtet sich die Haftung des Straßenfrachtführers nach dem Obligatorium für den anderen Verkehrsträger geltendes nationales oder internationales Recht. Wenn kein solches zwingendes Recht besteht, gelten weiterhin die CMR-Anforderungen.
Nachfolgende Transporte, die von verschiedenen Transportunternehmen durchgeführt werden, unabhängig davon, ob sie auf der Straße durchgeführt werden, sind von der CMR abgedeckt, wenn sie alle von einem einzigen Transportvertrag abgedeckt werden. Der erste Spediteur, der letzte Spediteur und der ursprüngliche Spediteur, bei dem der Schaden während des Transports aufgetreten ist, können für Schäden, Verluste oder Verzögerungen haftbar gemacht werden.

ANWENDUNG AUF BEHÄLTER
CMR gilt für den Transport in „Fahrzeugen“ auf der Straße. Bei diesen „Fahrzeugen“ handelt es sich um Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelauflieger, wobei Container nicht dazu gehören.
Ein ISO-Container besteht aus „Waren“, nicht aus einem Fahrzeug, und trifft nicht immer zu, wenn CMR-Container von einem Land in ein anderes transportiert werden. Wenn der Container während des Transports auf „Rädern“ verbleibt, ist die CMR gültig, aber wenn der Container in einem Hafen oder Bahnterminal entladen und separat auf der Schiene oder auf dem Seeweg transportiert wird, wird die CMR dadurch getrennt.
Aber auch wenn die CMR nicht rechtsgültig ist, können die Parteien vereinbaren, die Bedingungen dieses Übereinkommens vertraglich anzuwenden, und dies wird von einigen Beförderern getan.

EDI-PROTOKOLL
Angesichts des technologischen Fortschritts arbeiten die UNECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) und UNIDROIT seit 2001 an der Ausarbeitung eines Protokolls, das die elektronische Durchführung von CMR-Verfahren ermöglicht und das CMR-Beförderungsdokument durch ein elektronisches Dokument ersetzt.
Im See-, Luft-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr wurden solche Bestimmungen in internationale Übereinkommen aufgenommen, und spezielle Bestimmungen für den elektronischen Datenaustausch wurden noch nicht in Übereinkommen nur für den Straßenverkehr aufgenommen.
Zu diesem Zweck wurde von UNIDROIT ein Protokoll entworfen und eine Überprüfung durchgeführt, um die Ansichten der Vertragsparteien einzuholen. Als Ergebnis der Studie haben die meisten Vertragsparteien dem Entwurf zugestimmt.
Es ist geplant, dass das CMR-Beförderungsdokument unter Verwendung verschiedener Informationsübermittlungsmethoden erstellt wird, einschließlich Telegraf, Telex, E-Mail oder EDI, und dass diese Methoden als gleichwertig mit papierbasierten Dokumenten akzeptiert werden.

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